Energievorschriften ab 1. September 2022

Ab dem 1. September 2022 gelten im Kanton Zürich neue Energievorschriften.

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen zu den Neuerungen und Änderungen (Quelle).

Neubauten sind so zu erstellen, dass der Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung möglichst tief ist (§10a EnerG). Der Energiebedarf für Heizung und Warmwasser ist ohne fossile Brennstoffe zu decken (§11 Abs. 1 EnerG).

Neubauten müssen neu einen Teil des benötigten Stroms selber produzieren (§10c EnerG).

Beim Ersatz von Wärmeerzeugern in bestehenden Gebäuden ist ein erneuerbares Heizsystem Pflicht. Ausnahmen sind vorgesehen, falls dies technisch nicht möglich ist oder die erneuerbare Heizung über den Lebenszyklus mehr als fünf Prozent teurer ist als die fossile Alternative. (§11 Abs. 2 bis 4). Verwendung von Biogas ist möglich (§11a EnerG). Für Härtefälle sind Ausnahmen vorgesehen (§11b EnerG).

Bestehende Elektroheizungen sind bis 2030 zu ersetzen (§10b EnerG).

 

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